Bauwerksüberwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken gemäß DIN 1076
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DIN 1076
Die DIN 1076 regelt die Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken im Zuge von Straßen und Wegen hinsichtlich- der Standsicherheit
- der Verkehrssicherheit
- und der Dauerhaftigkeit.
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Definition von Ingenieurbauwerken
Die Definition von Ingenieurbauwerken wird folgendermaßen beschrieben:- Dazu zählen Brücken, die als Überführung von Verkehrswegen, Gewässer und tiefer liegende Gelände dienen, und zwar nur dann, wenn ihre lichte Weite zwischen den Widerlagern mehr als 2 m beträgt. Kleinere Brücken gelten allenfalls als sonstige Bauwerke
- Ingenieurbauwerke sind auch Verkehrszeichenbrücken, die als Tragkonstruktion für Schilder und Zeichengeber ÜBER dem Verkehrsraum ganz oder teilweise angeordnet sind, also beidseitig oder einseitig auskragende Konstruktionen darstellen, nicht aber Einzelschilder neben den Fahrbahnen.
- Tunnelbauwerke zählen ebenfalls zu den Ingenieurbauwerken, wenn sie dem Straßenverkehr dienen, und zwar sind damit alle geschlossenen Tunnelbauwerke gemeint, unabhängig von ihren Abmessungen.
- Offene Bauwerke gelten dann noch als Straßentunnel, wenn sie über eine Länge von mindestens 80 m teilabgedeckt, mit Rasterdecken oder galerieartig geschlossen sind.
- Zusätzlich gelten über 80 m lange Kreuzungsbauwerke als Straßentunnel, also Brücken mit einer BREITE von größer 80 m.
- Trogbauwerke zählen zu den Ingenieurbauwerken, wenn sie als Rampe, Grundwasserschutzwannen oder Stützwände mit geschlossener Sohle erstellt worden sind, im Querschnittsprofil gesehen bilden sie sich U-förmig aus.
- Die Stützbauwerke sind nur dann mit einzubeziehen, wenn sie Stützfunktionen gegenüber dem Erdreich, gegenüber von Straßenkörpern oder Gewässern ausüben und eine sichtbare Mindesthöhe von 1,50 m besitzen.
- Lärmschutzwände mit einer sichtbaren Höhe von über 2 m
Zum Schluss sind die sogenannten Sonstigen Ingenieurbauwerke mit zu erfassen, darunter fallen alle Bauwerke, für die ein statischer Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist, also z. B. Rohrbrücken, Regenrückhaltebecken aus Stahlbeton und Schachtbauwerke.
Bauwerke, die keine Ingenieurbauwerke im Sinne der Norm sind:- Durchlässe mit einer Öffnung bzw. lichten Weite von weniger als 2m
- Einfache Rohrmasten für Signalanlagen oder Verkehrszeichen
- Entwässerungsanlagen
- Stützbauwerke mit weniger als 1,5 m sichtbarer Höhe
- Lärmschutzwände mit weniger als 2 m sichtbarer Höhe
- Steilwände
- Erdbauwände
- und Drahtgitterkörbe mit Steinfüllungen, sogenannte Gabionen
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Aufgaben des Baulastträgers
Der Baulastträger muss gewährleisten- die Standsicherheit
- die Verkehrssicherheit
- und die Dauerhaftigkeit
Dazu folgende Definition:
Standsicherheit:
Entsprechend dem statischen System des Bauwerks soll ein planmäßiges Ableiten aller Lasten, dazu zählen das Eigengewicht und die Verkehrsbelastung, in den tragfähigen Untergrund erfolgen, dabei muss das Bauwerk in einem sogenannten gebrauchstauglichen Zustand verbleiben, d.h. Verformungen wie Durchbiegungen, Setzungen und Verschiebungen aller Art dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.
Verkehrssicherheit:
Es ist zu gewährleisten, dass die Benutzung gefahrlos möglich ist.
Hier ist im Sinne der Straßenverkehrsordnung, der jeweiligen Landesbauordnung und nach den DIN-Vorschriften vorzugehen.
Mit anderen Worten sind die Beschilderung, die Fahrbahnmarkierungen, Schutzeinrichtungen, Geländerhöhen, Füllstababstände der Geländer usw. in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Dauerhaftigkeit:
Durch die Wahl einer geeigneten Konstruktion während der Planungsphase sollte ein Bauwerk mit den für den Bestimmungsort geeignetsten Materialien erstellt werden.
Dies ist in erster Linie Sache des Planungsbüros.
Zusätzlich ist aber auf normengerechte Ausführung während der Bauphase zu achten, Die Durchführung von Schutzmaßnahmen und durch Früherkennung von Schäden und deren Behebung ist ein Bauwerk für lange Nutzungszeiten vorzubereiten.
Die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen erfordert eine regelmäßige Überwachung und Prüfung!
Hier ist auf die Allgemein anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen, also DIN-Vorschriften wie z.B. die DIN 1076.
Die DIN 1076 unterscheidet nach Bauwerksprüfung und Bauwerksüberwachung. -
Bauwerksüberwachung
Zur Bauwerksüberwachung zählen:- die laufende Beobachtung, 2 x jährlich im Rahmen einer gewöhnlichen Streckenkontrolle, diese können von der Verkehrsebene oder vom Gelände aus durchgeführt werden.
Dabei sollen nur erhebliche und evtl. die Stand- bzw. Verkehrssicherheit gefährdende Mängel und Schäden protokolliert werden.
- die regelmäßige, 1 x jährlich stattfindende Besichtigung an allen begehbaren Stellen des Bauwerks, hierbei darf auf größere Hilfsmittel wie Besichtigungsfahrzeuge, Hebebühnen und Rüstungen verzichtet werden.
Der jährliche Besichtigungstermin soll folgende Aspekte umfassen und festhalten:
- außergewöhnliche Veränderungen am Bauwerk
- erhebliche Schäden oder Mängel
- Verkehrszeichen
- Schutzeinrichtungen und Absturzsicherungen sind mit einzubeziehen
- Verunreinigungen
- Entwässerungseinrichtungen
- Fahrbahnübergangskonstruktionen
- die Belagssituation und
- auffallende Risse sind zu erfassen
- Anprallschäden und Betonabplatzungen
- Augenscheinliche Bauwerksverformungen und Verschiebungen
- Mängel und Schäden an Böschungen
- sowie Auskolkungen und Anlandungen in Gewässern sind festzuhalten
Zusätzliche Besichtigungen können nach außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich werden, z. B. nach Unfällen, Hochwassereinflüssen oder nach ablaufendem Hochwasser mit Eisgang etc. -
Bauwerksprüfungen
Alle Ingenieurbauwerke sind in regelmäßigen Abständen und unter besonderer Berücksichtigung der bei früheren Prüfungen gemachten Feststellungen zu prüfen.
Die DIN 1076 gibt insgesamt vier Prüfungsarten vor:- Die Hauptprüfung
- Die einfache Prüfung
- Prüfungen aus besonderem Anlass
- und Prüfungen nach besonderen Vorschriften
Zur Hauptprüfung:
Die erste Hauptprüfung ist vor der Abnahme der Bauleistung, die zweite vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung durchzuführen. Danach sind Ingenieurbauwerke alle 6 Jahre Hauptprüfungen zu unterziehen.
Die Hauptprüfung umfasst alle Bauwerksteile, auch solche an schwer zugänglichen Stellen. Die DIN 1076 schreibt hier eine sogenannte handnahe Prüfung vor, bei der Lagerschutzhüllen, Abdeckungen von Konstruktionselementen und ähnliches zu entfernen sind.
Die Hauptprüfung muss von ortsfesten Besichtigungseinrichtungen vorgenommen werden, etwa wie Hubwagen, Brückenuntersichtfahrzeugen, Gerüsten, oder sofern möglich vom Gelände aus.
Zur Hauptprüfung gehören mindestens folgende Bereiche:- Eine Tragfähigkeitsuntersuchung
- Die Kontrolle der Beschilderung
- Erfassung der Gründungskörper
- Massivbauteile
- Stahl und andere Metallkonstruktionen
- Holzkonstruktion
- Lager und Gelenke
- Fahrbahnübergangskonstruktionen
- Abdichtungen und Entwässerungselemente
- Verkleidungen und Schutzvorrichtungen
- Versorgungsleitungen und
- Vermessungstechnische Kontrollen hinsichtlich von Bauwerksbewegungen und Feststellung der Lichtraumprofile nur dann, wenn unzulässige Veränderungen am Bauwerk zu vermuten sind.
Nun zur einfachen Prüfung:
Die einfache Prüfung ist drei Jahre nach der Hauptprüfung durchzuführen.
Auf Besichtigungsgeräte und Rüstungen darf, sofern vertretbar, verzichtet werden.
Die einfache Prüfung ist somit als intensive und erweiterte Sichtprüfung einzustufen, bei der alle wesentlichen Elemente, die der Standsicherheit, Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit dienen, mit einzubeziehen sind.
Die Demontage von Schutzhüllen, Schachtabdeckungen usw. wird allerdings nicht gefordert.
Prüfung aus besonderem Anlass, also die Sonderprüfung:
Sonderprüfungen sind nach größeren, den Zustand der Ingenieurbauwerke beeinflussenden Ereignissen, durchzuführen.
Wie zu Beginn schon angedeutet, handelt es sich hier um Prüfungen infolge Hochwassereinflüsse oder außergewöhnlicher Beschädigungen infolge Anprall, Unfällen etc.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch, dass eine Sonderprüfung weder die Haupt-, noch die einfache Prüfung ersetzt.
Prüfung nach besonderen Vorschriften:
Hier handelt es sich um die Überwachung von maschinellen und oder elektrischen Anlagen. Es ist zu prüfen, ob die Wartung und Überwachung von dritten durchgeführt worden ist, nicht aber die Überprüfung solcher Anlagen selbst. -
Zusammenfassung
Die Bauwerksüberwachung umfasst folgendes:- Die laufende Beobachtung: 2 x jährlich ohne besondere Hilfsmittel im Rahmen einer normalen Streckenkontrolle
- Die Bauwerksbesichtigung: 1 x jährlich ohne größere Hilfsmittel an allen zugänglichen Stellen
Beide Arten der Bauwerksüberwachung können durchaus von Facharbeitern des Bauhofes durchgeführt werden, sie sollten entsprechend eingewiesen und mit Kontrollformularen ausgestattet werden. Diese sind dann der Bauwerksakte beizufügen, denken Sie hier bitte auch an Ihre rechtliche Situation. Es ist ganz wichtig, dass Sie diese Unterlagen stets vorhalten.
Die Bauwerksprüfung umfasst im Wesentlichen- die Hauptprüfung, alle 6 Jahre und die
- einfache Prüfung, alle 3 Jahre
- sowie Prüfungen aus besonderem Anlass oder nach besonderen Vorschriften.
Allgemein ist noch darauf hinzuweisen, dass die 1 x jährlich stattfindenden Bauwerksbesichtigungen entfallen können, sofern eine Haupt- oder einfache Prüfung in dem entsprechenden Jahr vorgenommen wird.
Die laufende Beobachtung 2 x jährlich wird dadurch jedoch nicht aufgehoben.
Die Aufgaben der kommunalen Verwaltung:
Als Unterlage für die Überwachung und Prüfung dienen- das Bauwerksverzeichnis
- das Bauwerksbuch
- und die Bauwerksakte
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Bauwerksverzeichnis
Bauwerksverzeichnis: Um einen Überblick über alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Ingenieurbauwerke im Zuge einer Straße zu erhalten, soll ein Bauwerksverzeichnis aufgestellt werden, in dem alle im Straßenzug liegenden und ihn kreuzende Ingenieurbauwerke aufzunehmen sind, auch wenn sie in fremder Baulast stehen. Folgende Angaben soll das Bauwerksverzeichnis enthalten:- die Bauwerksnummer
- den Baulastträger
- die Stationsangabe
- der Nächstgelegene Ort
- die Lage (oben/unten)
- die Bauwerksart
- die Hauptabmessungen
- die Unterhaltspflicht und
- Angaben zur Tragfähigkeit
Bauwerksbuch:
Das Bauwerksbuch hingegen gibt eine Übersicht über die wichtigsten Daten des Ingenieurbauwerks und sollte zur ersten Hauptprüfung vorliegen. Der Datenumfang ergibt sich aus der, und jetzt kommt der offizielle Begriff:
Anweisung Straßeninformationsbank - Teilsystem Bauwerksdaten oder kurz:
ASB Bauwerksdaten. Sofern kein EDV-Programm zur Erstellung der Bauwerksbücher vorliegt, darf der Vordruck aus der DIN 1076, Ausgabe März 1983 angewandt werden.
Ich möchte Ihnen in diesem Zusammenhang auch mitteilen, das die Erstellung von Bauwerksbüchern sowie die Erstellung von Bauwerksprüfungsunterlagen in meinem Büro mit dem EDV-Programm SIB-Bauwerke vorgenommen wird. Der Einsatz dieses EDV-Programms wird bei Arbeiten für die Landesbetriebe-Strassen, damit sind die ehemaligen Landesstrassenbauämter gemeint, vorgeschrieben.
Die somit erzeugten Bauwerksdaten können Sie beispielsweise im PDF-Format übernehmen und Ihrer Datenbank zugänglich machen.
Bauwerksakte:
Bauwerksakten sind für alle Ingenieurbauwerke anzulegen, bei Neubauten soll dieses schon während der Bauausführung geschehen.
Bauwerksakten enthalten alle für die Erhaltung und laufende Bearbeitung wichtige Angaben zum Ingenieurbauwerk.
Sie können als Sammelakten geführt werden und sollten folgenden Inhalt aufweisen:- Alle Angaben über die Baugeschichte und den Bauablauf
- Alle Prüfungs- und Genehmigungsvermerke
- Bauwerksprotokolle, Gütezeugnisse
- Massenberechnungen, Baustoff- und Stücklisten
- Baugrunduntersuchungen und Vermessungsergebnisse
- Bautagebuch
- Bestandspläne
- Verträge, Urkunden und Genehmigungen
- Kostenberechnungen und sonstiges
- Und nicht zu vergessen ist das Inhaltsverzeichnis
Kurzfassung der vorzuhaltenden Unterlagen:- Das Bauwerksverzeichnis, mit allen Ingenieurbauwerken im Zuge einer Straße
- Das Bauwerksbuch, mit der Übersicht der wichtigsten Daten eines Ingenieurbauwerks
- Und die Bauwerksakte, mit der Summe aller Unterlagen zu einem Ingenieurbauwerk als sogenannte Sammelakte.